Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Die Online Experten 4u GmbH, Heidestraße 34, 10557 Berlin, vertreten durch ihre Geschäftsführer Franz-Josef Rost und Denise Rost (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt) und den Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(2) Vertragssprache ist deutsch.
(3) Der Vertragsschluss findet durch Angebot und Annahme statt. Telefonische Absprachen werden nur Vertragsbestandteil, wenn nachher über das telefonisch Vereinbarte noch eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wird.
(4) Eine Speicherung des Vertragstextes findet nicht statt, sondern der Vertragsinhalt ergibt sich jeweils individuell aus der getroffenen Vereinbarung.
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen in den Bereichen:
- SEA (Gestaltung, Beratung und Optimierung von bezahlten Anzeigen in Suchmaschinen)
- Allgemeine Beratungsdienstleistungen
§2 Vertragsgegenstand und Vertragsbestandteile
(1) Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber Beratungs- und Dienstleistungen insbesondere im Bereich SEA („Leistungen“). Die Leistungserbringung erfolgt auf dienstvertraglicher Basis i.S. der §§ 611 ff. BGB. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrags.
§3 Leistungen des Auftragnehmers
(1) Einzelheiten der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem Angebot und/oder der Leistungsbeschreibung. Diese ist maßgeblich zur Bestimmung des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs.
(2) Der Auftragnehmer wird die Leistungen von Montag bis Freitag zu seinen üblichen Arbeitszeiten erbringen. Wünscht der Auftragnehmer die Erbringung der Leistungen auch außerhalb der vorgenannten Zeiten, wird der Auftragnehmer diesem Wunsch im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten entsprechen hierfür aber gesonderte Kosten berechnen.
(3) Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen auf professionelle Art und Weise, sorgfältig, unter Anwendung des bei Vertragsschluss aktuellen Stands der Technik sowie unter Beachtung der in dem Angebot/der Leistungsbeschreibung vereinbarten Anforderungen.
§4 Personal des Auftragnehmers, Einsatz von Subunternehmern
(1) Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die von ihm für die Leistungserbringung eingesetzten Personen ausreichend qualifiziert sind.
(2) Der Auftragnehmer ist bei der Wahl der Personen, die er zur Leistungserbringung einsetzt, frei.
(3) Sofern das Verhalten oder die Qualifikation der vom Auftragnehmer eingesetzten Personen nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer hierüber unverzüglich informieren. Der Auftragnehmer wird unverzüglich geeignete Maßnahmen, die gegebenenfalls auch in einem Austausch der betreffenden Person bestehen können, ergreifen.
(4) Der Auftragnehmer wird sich um Kontinuität bei den für den Auftraggeber tätigen Personen bemühen. Ein Austausch ist dem Auftraggeber frühzeitig vorab anzuzeigen und erfolgt nur durch eine Person, deren Qualifikation mindestens der der zu ersetzenden Person entspricht. Kosten und Aufwendungen, die mit dem Austausch einer Person verbunden sind, insb. im Zusammenhang mit der Einarbeitung einer neuen Person, trägt der Auftragnehmer.
(5) Die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber und unterliegen nicht dessen Weisungsbefugnis. Dies gilt insbesondere, soweit vom Auftragnehmer eingesetzte Personen die Leistungen in den Räumen des Auftraggebers erbringen.
§5 Leistungen des Auftraggebers
(1) Die Projekt- und Erfolgsverantwortung für das Projekt verbleibt beim Auftraggeber. Davon unabhängig ist der Auftragnehmer jedoch für die vertragsgemäße Erbringung der von ihm unter diesem Vertrag geschuldeten Leistungen verantwortlich.
(2) Weitere spezielle Leistungen des Auftraggebers ergeben sich aus dem Angebot/der Leistungsbeschreibung
(3) Die vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen stellen eine echte Verpflichtung und nicht nur eine Obliegenheit dar. Erbringt der Auftraggeber die von ihm zu erbringenden Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß und hat dies Auswirkungen auf die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen, so kann der Auftragnehmer – unbeschadet weitergehender Rechte – eine entsprechende angemessene Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen (bspw. Änderungen des Zeitplans und der Vergütung) verlangen. Sofern dem Auftragnehmer durch nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Erbringung der Mitwirkungsleistungen ein Mehraufwand entsteht, kann er dem Auftraggeber diesen Mehraufwand gesondert in Rechnung stellen.
(4) Ein Erfolg des Auftragnehmers für seine Leistungen ist nicht geschuldet. Insbesondere im Bereich SEA kann der Auftragnehmer keinen Erfolg für eine tatsächliche Steigerung der Besucherzahlen und/oder einen höheren Umsatz/Gewinn garantieren. Die Maßnahmen des Auftragnehmers sind aber allesamt aus seiner Erfahrung her geeignet, eine Basis für eine Verbesserung der Auffindbarkeit in Suchmaschinen darzustellen bzw. eine Steigerung der Besucherzahlen und daraus resultierend des Umsatzes/Gewinns zu ermöglichen. Da der Auftragnehmer aber lediglich solche Optimierungen vornimmt, die zu einer Steigerung der Besucherzahlen führen kann, ist es die Aufgabe des Auftraggebers alle Maßnahmen zu ergreifen, um die neuen Besucher auf seiner Webseite zu halten bzw. entsprechende Handlungen, wie z.B. Einkäufe, etc. durchführen zu lassen.
§6 Leistungsort
Soweit eine Durchführung in den Geschäftsräumen des Auftraggebers nicht erforderlich ist, ist der Auftragnehmer in der Auswahl des Leistungsorts frei.
§7 Zusammenarbeit
(1) Für die Leistungserbringung ist eine enge Zusammenarbeit der Vertragsparteien notwendig. Die Vertragsparteien werden sich daher über alle Umstände aus ihrer Sphäre informieren, die eine Auswirkung auf die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer haben können.
(2) Soweit im Einzelfall ein Ansprechpartner nicht zur Abgabe einzelner Erklärungen berechtigt ist, wird er unverzüglich die entsprechend berechtigten Personen bzw. Gremien seiner Vertragspartei über den betreffenden Sachverhalt informieren und eine Entscheidung herbeiführen.
(3) Der Auftraggeber hat die Möglichkeit den Vertrag für bis zu zwei Monate pausieren zu lassen. In diesem Zeitraum ruhen die beiderseitigen Leistungsverpflichtungen. Die Vertragslaufzeit an sich bleibt unberührt, allerdings verschiebt sich das jeweilige Laufzeitende entsprechend um bis zu zwei Monate. Die Einhaltung von Kündigungsfristen berechnet sich ab der Pausierung nach dem neuen Laufzeitende. Bereits ausgesprochene Kündigungen bleiben wirksam, allerdings führt auch hier die Pausierung dazu, dass der Vertrag nach Beendigung der Pause mit der jeweiligen Restlaufzeit vor Pausierung weitergeführt wird. Eine Pausierung führt daher nur zu einer Verschiebung der Zahlungsverpflichtungen aber nicht zu einem Ausschluss dieser.
Beispiel: Laufzeitende 31.08.2000. Wird der Vertrag zum 01.02.2000 pausiert endet die Pause am 31.03.2000. Das Laufzeitende ist dann der 30.10.2000. Wird ein Vertrag gekündigt und anschließend die Pausierung in Anspruch genommen, bedingt dies, dass sich auch in diesem Fall nach Ende der Pausierung der Kündigungszeitpunkt um zwei Monate verschiebt.
§8 Vergütung
(1) Der Auftraggeber vergütet die Leistungen gemäß Angebot/Leistungsbeschreibung.
(2) Reisekosten und Spesen sind gesondert in einem angemessenen Umfang in vereinbarter Höhe zu vergüten.
(3) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen ist.
§9 Zahlungsmodalitäten
(1) Die Rechnungsstellung erfolgt gemäß vertraglicher Vereinbarung.
(2) Die Vergütung ist mit Zugang der Rechnung fällig und innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Rechnung zahlbar entweder per Überweisung oder per SEPA-Lastschrift.
(3) Die Berechnung erfolgt nach Laufzeitbeginn und danach jeweils monatlich im Voraus.
§10 Haftung
(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, haften die Vertragsparteien einander nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Haftung für Schäden, die von einer Vertragspartei oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ist der Höhe nach unbegrenzt.
(3) In allen anderen Fällen haften die Vertragsparteien nur, soweit es sich dabei um die Verletzung einer wesentlichen Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Vertragspartei vertrauen durfte („Kardinalpflicht“), jedoch stets begrenzt auf 2.000,00 Euro.
(4) Der Auftraggeber ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Verlust von Daten haftet der Auftrag-nehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist.
(5) Die vertraglichen Haftungsansprüche verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, dessen gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
(6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§11 Geistiges Eigentum und Verletzung der Rechte Dritter
(1) Der Auftragnehmer bleibt Inhaber aller Materialien, die durch gewerbliche Schutzrechte oder schutzrechtsähnliche Positionen gleich welcher Art (z.B. Patentrechte, Markenrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte) und gleich ob eingetragen oder nicht („geistige Eigentumsrechte“), geschützt sind oder geschützt werden können („Materialien“) und ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags zustehen oder von ihm (oder von Dritten in seinem Auftrag) nach Abschluss dieses Vertrags entwickelt werden („Auftragnehmer-Materialien“). Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen. Mit der Übergabe der Auftragnehmer-Materialien räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an den unter diesem Vertrag gelieferten Auftragnehmer-Materialien ein nicht-ausschließliches, dauerhaftes, nicht übertragbares Recht ein, diese zu nutzen, soweit sich dies aus dem Zweck des Vertrags ergibt.
(2) Der Auftraggeber bleibt Inhaber aller Materialien, die ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags zustehen oder von ihm (oder von Dritten in seinem Auftrag) nach Abschluss dieses Vertrags entwickelt werden („Auftraggeber-Materialien“). Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen. Sofern diese vom Auftragnehmer vorgenommen werden, erfolgen sie zur ausschließlichen Nutzung und Verwertung durch den Auftraggeber. Der nachfolgende Abs. 3 findet hierfür entsprechende Anwendung. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer ein auf den Zeitraum und den Zweck der Vertragsdurchführung begrenztes, nicht-ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Auftraggeber-Materialien ein.
(3) Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an den unter diesem Vertrag speziell für den Auftraggeber erstellten und als solche in der Leistungsbeschreibung gekennzeichneten Materialien ein ausschließliches, unbefristetes, inhaltlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares Recht ein, die betreffenden Materialien umfassend zu nutzen und zu verwerten. Vor vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber an den unter diesem Vertrag speziell für den Auftraggeber erstellten und als solche in der Leistungsbeschreibung gekennzeichneten Materialien ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht gem. § 10 Abs. 1 Teilabs. 2.
§12 Vertraulichkeit
(1) Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen, einschließlich dieses Vertrags, die entweder als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen bzw. ihrer Natur ergibt. Vertrauliche Informationen sind insb. technische, geschäftliche und sonstige Informationen, bspw. Informationen in Bezug auf Technologien, Produkte, Dienstleistungen, Preise, Kunden, Mitarbeiter, Strategien.
(2) Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die
- a) der empfangenden Vertragspartei bekannt waren, bevor sie sie von der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhalten hat;
- b) die empfangende Vertragspartei ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen der anderen Vertragspartei selbständig entwickelt hat;
- c) die empfangende Vertragspartei von Dritten erworben hat, die in Bezug auf die Nutzung und Weitergabe nicht an Beschränkungen gebunden sind;
- d) ohne Verschulden oder Zutun der empfangenden Vertragspartei allgemein bekannt sind oder werden.
(3) Die Vertragsparteien haben alle vertraulichen Informationen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei unter diesem Vertrag mitteilt oder von der anderen Vertragspartei erhält, vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zweck der Leistungserbringung unter diesem Vertrag zu nutzen. Sie werden vertrauliche Informationen vor unbefugtem Zugriff schützen und mit der gleichen Sorgfalt behandeln, die sie bei ihren eigenen, gleichermaßen vertraulichen Informationen anwenden, mindestens jedoch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die Weitergabe vertraulicher Informationen darf nur an Mitarbeiter der jeweiligen Vertragspartei erfolgen und dies nur, wenn die betreffenden Mitarbeiter aufgrund einer vertraglichen Regelung zur Geheimhaltung verpflichtet sind, die der Geheimhaltungspflicht dieses § 11 entspricht und soweit dies zur Durchführung dieses Vertrags erforderlich ist („need to know“); Abs. 4 bleibt hiervon unberührt.
(4) Vertrauliche Informationen dürfen von der empfangenden Vertragspartei Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei offen gelegt werden, es sei denn
- a) dies ist auf Grund von zwingenden rechtlichen Anforderung oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung erforderlich und die empfangende Vertragspartei hat die andere Vertragspartei unverzüglich über die jeweilige Verpflichtung schriftlich informiert und ihr die Möglichkeit gegeben, gegen die Offenlegung einzuschreiten, oder
- b) die vertraulichen Informationen werden den Beratern der empfangenden Vertragspartei im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags zugänglich gemacht und der Berater hat sich zuvor schriftlich gegenüber der empfangenden Vertragspartei zur Verschwiegenheit verpflichtet oder ist bereits von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(5) Bei Vertragsende geben die Vertragsparteien einander die von der jeweils anderen Vertragspartei erhaltenen vertraulichen Informationen zurück bzw. vernichten diese auf angemessene Weise. Soweit die Vertragsparteien aufgrund zwingender handels- oder steuerrechtlicher Bestimmung zur Archivierung vertraulicher Informationen der anderen Vertragspartei verpflichtet sind, sind sie berechtigt, in dem jeweils erforderlichen Umfang Kopien von diesen Informationen anzufertigen.
(6) Vorbehaltlich weitergehender Vertraulichkeitsverpflichtungen aufgrund zwingender rechtlicher Anforderungen, besteht diese Vertraulichkeitsverpflichtung bis 5 Jahre nach Beendigung dieses Vertrags fort.
§13 Datenschutz
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz. Sie werden insb. ihre Mitarbeiter auf die Einhaltung des Datengeheimnisses gem. § 5 BDSG verpflichten.
(2) Sofern der Auftragnehmer personenbezogene Daten des Auftraggebers erhebt, verarbeitet oder nutzt, erfolgt dies im Weg der Auftragsdatenverarbeitung (§ 11 BDSG) für den Auftraggeber.
• §14 Inkrafttreten und Kündigung
(1) Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung des Angebots durch den Auftraggeber in Kraft. Jede Partei kann den Vertrag ordentlich gemäß vertraglicher Vereinbarung kündigen.
(2) Das Recht für beide Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Besteht der wichtige Grund in einer Vertragspflichtverletzung der anderen Vertragspartei, so ist die Kündigung aus wichtigem Grund schriftlich anzudrohen. Die vertragsbrüchige Vertragspartei ist schriftlich abzumahnen und ihr ist Gelegenheit zu geben, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Abmahnung die den wichtigen Grund begründenden Missstände zu beheben. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn
- a) die vertragsbrüchige Vertragspartei die von ihr zu erbringende Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
- b) besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Im Fall einer Kündigung aus wichtigem Grund gilt die Vergütungsregelung gem. Abs. 2 entsprechend. Für den Fall, dass der Auftragnehmer den Grund für die Kündigung aus wichtigem Grund zu vertreten hat, gilt die Regelung allerdings mit der Maßgabe, dass die Vergütungspflicht für solche Leistungen entfällt, die für den Auftraggeber in Folge der Kündigung ohne Interesse sind. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer binnen 2 Wochen nach Zugang der Kündigung substantiiert schriftlich darzulegen, auf welche Leistungen dies zutrifft.
(4) Schadensersatzansprüche bleiben von dem Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt.
(5) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§15 Verwendung von Marken, Namen und Logos
(1) Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein Unternehmenskennzeichen, Namen, Marken und Logos („Zeichen“) des Auftraggebers nach Maßgabe der folgenden Absätze zu nutzen.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Zeichen zu Werbe- und Präsentationszwecken zu nutzen. Insbesondere darf der Auftragnehmer die Zeichen zu Präsentations- und Werbezwecken auf der Firmen-Website sowie auf weiteren durch den Auftragnehmer betrieben Websites und Portalen, in Prospekten, Flyern, Zeitungen, Zeitschriften, auf Messen und auf Veranstaltungen jeder Art nutzen.
(3) Der Auftraggeber räumt dem Verkäufer dieses Recht unentgeltlich ein.
(4) Der Auftraggeber kann die Rechteeinräumung jederzeit schriftlich widerrufen, sofern er ein berechtigtes Interesse geltend macht. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei Insolvenz, Geschäftsaufgabe, Geschäftsveräußerung oder sofern ein Dritter einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber in Bezug auf die Nutzung des Zeichens geltend macht.
(5) Ist der Auftraggeber mit dem Rechteinhaber nicht identisch, so versichert der Auftraggeber zur Rechteeinräumung gemäß § Abs. 1 bis 4 berechtigt und bevollmächtigt zu sein. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen der Rechteinhaber frei, inklusive der Kosten für die Rechtsverteidigung, sofern diese den Auftraggeber auf Grund fehlender Befugnis zur Rechteeinräumung in Anspruch nehmen.
§16 Leistungen des Auftragnehmers im Bereich SEA
(1) Der Auftragnehmer legt mit dem Auftraggeber zusammen mögliche Anzeigenkampagnen fest sowie das maximale Budget pro Monat. Der Auftragnehmer wird die Anzeigen gestalten und dem Auftraggeber vorab zur Freigabe übermitteln. Sofern der Auftraggeber nicht über einen eigenen Account im Werbenetzwerk des Suchmaschinenbetreibers verfügt, wird der Auftragnehmer ihm einen solchen Account einrichten. Dem Auftragnehmer ist während der Vertragslaufzeit Zugang zu dem Account zu gewähren. Der Auftragnehmer wird während der Vertragslaufzeit die vorhandenen Anzeigen optimieren und auf Wunsch neue Anzeigen erstellen. Die Kosten für die laufende Betreuung ergeben sich aus dem Angebot/Vertragsdeckblatt.
(2) Üblicherweise werden die Anzeigen pro Klick durch den Suchmaschinenbetreiber abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen dem Suchmaschinenbetreiber und dem Auftraggeber.
§17 Übereinstimmung mit rechtlichen Vorgaben im Bereich SEA
(1) Die rechtliche Verantwortung, insbesondere die marken-, telemedien- sowie presserechtliche und wettbewerbsrechtliche Verantwortung für den Inhalt der Anzeigen des Auftraggebers, trägt ausschließlich der Auftraggeber.
(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass er Inhaber sämtlicher für die Gestaltung der Anzeigen erforderlichen Rechte ist, insbesondere, dass er über erforderliche Urheber-, Marken-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und sonstige Rechte verfügt und sie zum Zwecke der Vertragserfüllung auf den Auftragnehmer übertragen kann, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang.
§18 Klickbudget
Im Bereich SEA legt der Auftraggeber ein monatliches maximales Budget für die Kosten der Anzeigen fest. Dieses Budget ist für den Auftragnehmer bindend. Sofern der Auftraggeber hiervon während des Vertragsverhältnisses Abweichungen (Erhöhung oder Absenkung des Budgets) mitteilt, gelten diese als vereinbart und ändern das zuvor vereinbarte Klickbudget ab, ohne, dass der Auftragnehmer hierauf gesondert hinweisen muss.
§19 Schadenersatzansprüche bei kostenlos zur Verfügung gestellten Tools und Leistungen
(1) Für kostenlos zur Verfügung gestellte Tools und Leistungen können keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden und keinerlei Haftung übernommen werden. Insbesondere für eventuelle Ausfallzeiten unserer kostenlos zur Verfügung gestellten App wird keinerlei Haftung übernommen.
§20 Schlussvorschriften
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Klagt der Auftragnehmer, ist er auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Auftraggebers zu wählen. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.
(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Der Vertragsschluss sowie spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt ebenso für die Abänderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Alle Erklärungen der Parteien bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB (Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.